Satzung des Schützenvereins

Satzung

 

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Neukirchen 1864“e.V. Er hat seinen Sitz in Neukirchen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2

Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Fassung. Er hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder:

a) durch Pflege des Schießsportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich zu kräftigen,

b) durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden,

c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche, geistige und sittliche Erziehung zuteil werden.

2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

 

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

c) Jugendmitglieder

2. Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahmegebühr soll mindestens € 125,-- betragen.

 

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod

2. durch Austritt, der nur durch eine schriftliche Mitteilung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden kann.

3. durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;

b) wegen unehrenhaften Verhaltens und Schädigung des Vereins.

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht auf Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufene Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

Zur Beschlussfassung sind 50% der gesamten stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sollte die erforderliche Prozentzahl nicht erreicht sein, gilt der Beschluss des Vorstandes als endgültig.

 

§7

Mitgliedschaftsrechte

1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.

2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzungen gewährten Einrichtungen zu benutzen, soweit dieses mit den Vorschriften der Aufsichtsbehörde übereinstimmt.

4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

 

§8

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. Den Verein in seinen schießsportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

2. die Anordnungen des Vorstandes zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes zu respektieren,

3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen und

4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

§9

Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden.

 

§10

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand ( §11) )

2. die Mitgliedersammlung ( §12 )

 

§11

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 1. Kassierer

d) dem 2. Kassierer

e) dem Schriftführer

f) den Schießwarten für Luftgewehr und -pistole

g) den Schießwarten für KK/GK-Gewehr und Pistole

h) dem Platzwart

i) dem Jugendwart

j) dem Pressewart

k) dem Gerätewart

2. Vorstand sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 2. Kassierer, der Schriftführer, die Schießwarte für Luftgewehr und Pistole, die Schießwarte für KK/GK-Gewehr und Pistole, der Platzwart, der Jugendwart, der Pressewart und der Gerätewart.

Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre folgendermaßen gewählt:

a) erster und zweiter Vorsitzender in geheimer Abstimmung;

b) die restlichen Vorstandsmitglieder werden durch Handzeichen gewählt, sofern kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird.

Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch eine andere Person vertreten lassen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen.

5. Der Vorstand soll vierteljährlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich.

6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

 

§12

Hauptversammlung

1. Hauptversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

2. Die Hauptversammlung wird durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Tage der Hauptversammlung müssen mindestens sieben Tage liegen.

Die Tagesordnung umfasst generell folgende Punkte:

a) Jahresbericht des Vorstandes,

b) Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Neuwahlen von Vorstand und Kassenprüfer (alle zwei Jahre),

e) Beschlussfassung über Anträge, die spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen, können unter Punkt ‘Verschiedenes’ behandelt werden.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.

4. In der Mitgliedersammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder bis 18 Jahre sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§13

Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§14

Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke und für die Jugendpflege zu verwenden hat.

Die Auflösung ist nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder möglich.

 

Mittwochs ab 18.00 Uhr bis Ende allgemeines Training

28.3.24 Eieressen

 

 

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© Schützenverein Neukirchen e.V.